Kann ich meinen Termin verschieben oder stornieren?

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Wer kann sich testen lassen?

Nur die im Folgenden aufgezählten asymptomatischen Personen haben einen Anspruch auf kostenlose Testung. Zum Nachweis der Identität der getesteten Person ist immer ein amtlicher Lichtbildausweis (in der Regel ein Ausweis oder Reisepass) oder, sofern die zu testende Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ein „sonstiger amtlicher Lichtbildausweis“ vorzulegen. Der Anspruch auf kostenlose Testung kann durch die entsprechend berechtigten Personen wie folgt nachgewiesen werden:

  1. Anspruch auf komplett kostenlose PoC-Testung (§ 4 a Abs. 1 Nr. 1-5 und 7-10 TestV)
    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nachweis: Identitätsnachweis des Kindes (Kinderreisepass)
    • Personen, die aufgrund einer medizinischen Kontraindikation (insbesondere einer Schwangerschaft im ersten Schwangerschaftsdrittel) zum Zeitpunkt der Testung nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden können oder in den letzten drei Monaten vor der Testung aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden konnten Nachweis: Ärztliches Zeugnis im Original, das bescheinigt, dass die betroffene Person aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geimpft werden kann. Aus dem ärztlichen Zeugnis müssen neben der Aussage, dass nach Überzeugung der ausstellenden ärztlichen Person oder der ausstellenden Stelle eine medizinische Kontraindikation gegen eine Schutzimpfung besteht, der Name, die Anschrift und das Geburtsdatum der getesteten Person sowie die Identität der Person oder Stelle, die das ärztliche Zeugnis ausgestellt hat, hervorgehen. Die Angabe einer Diagnose ist nicht erforderlich. Laut Begründung zur Verordnung kann der Mutterpass zum Nachweis einer Schwangerschaft verwendet werden.
    • Personen, die zum Zeitpunkt der Testung an klinischen Studien zur Wirksamkeit von Impfstoffen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 teilnehmen oder in den letzten drei Monaten vor der Testung an solchen Studien teilgenommen haben Nachweis: Entsprechender Teilnahme-Nachweis von den Verantwortlichen der Studien
    • Personen, die sich zum Zeitpunkt der Testung aufgrund einer nachgewiesenen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Absonderung befinden, wenn die Testung zur Beendigung der Absonderung erforderlich ist Nachweis: Vorlage einer schriftlichen Absonderungsanordnung des Gesundheitsamtes oder ein positives PCR-Testergebnis, das maximal 21 Tage zurückliegt.
    • Personen gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und 4 TestV = Personen, die in oder von Einrichtungen oder Unternehmen gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder Einrichtungen oder Unternehmen nach Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 eine dort behandelte, betreute, gepflegte oder untergebracht Person besuchen wollen = Personen, die in oder von stationären Einrichtungen oder ambulanten Diensten der Eingliederungshilfe (nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV) gegenwärtig behandelt, betreut, gepflegt werden oder untergebracht sind oder wenn sie eine in einer stationären Einrichtung (nach § 4 Abs. 2 Nr. 5 TestV) behandelte, betreute, gepflegte oder untergebrachte Person besuchen wollen Nachweis: Glaubhaftmachung, dass eine Person in einer der benannten Einrichtungen besucht wird Empfehlung: Vorlage eines Schreibens von der Einrichtung, in dem die Besuchsperson namentlich erwähnt ist (weil es in der Testverordnung „Nachweis“ heißt und lediglich in der Begründung von „Glaubhaftmachung“ die Rede ist)
    • Leistungsberechtigte, die im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX Personen beschäftigen, sowie Personen, die bei Leistungsberechtigten im Rahmen eines Persönlichen Budgets nach § 29 SGB IX beschäftigt sind Nachweis: entsprechende Bestätigung
    • Pflegepersonen im Sinne des § 19 S. 1 SGB XI = Personen, die nicht erwerbsmäßig einen Pflegebedürftigen im Sinne des § 14 SGB XI in seiner häuslichen Umgebung pflegen -> Pflegebedürftig im Sinne des § 14 SGB XI sind dabei Personen, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeit aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen. Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können. Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate und mindestens der in § 15 SGB XI festgelegten Schwere (Pflegegrade) bestehen. Nachweis: entsprechende Bestätigung
    • Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person im selben Haushalt leben Nachweis: Nachweis über das Testergebnis der infizierten Person und ein Nachweis der übereinstimmenden Wohnanschrift
  2. Anspruch auf PoC-Testung mit Eigenanteil (§ 4 a Abs. 1 Nr. 6 und 7 TestV) Folgende asymptomatische Personen haben einen Anspruch auf eine Testung, wobei die zu testende Person einen Eigenanteil in Höhe von 3 Euro an den Leistungserbringer leisten muss. Dieser Eigenanteil kann auch von dem Land getragen werden, in dem die Testung durchgeführt wird. Sofern NRW davon Gebrauch macht, werden wir Sie erneut informieren.
    • Personen, die am selben Tag, an dem die Testung erfolgt, eine Veranstaltung im Innenraum besuchen werden, Nachweis: Vorlage einer Eintrittskarte oder eines sonstigen Nachweises, woraus sich die Teilnahme am selben Tag ableiten lässt.
    • Personen, die zu einer Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat, oder zu einer Person, die aufgrund einer Vorerkrankung oder Behinderung ein hohes Risiko aufweist, schwer an COVID-19 zu erkranken (etwa Krebserkrankungen, COPD, Diabetes mellitus oder chronische Nierenerkrankungen), am selben Tag Kontakt haben werden, Nachweis: Glaubhaftmachung, dass der Kontakt am selben Tag stattfindet.
    • Personen, die durch die Corona-Warn-App des Robert Koch-Instituts eine Warnung mit der Statusanzeige erhöhtes Risiko erhalten haben Nachweis: Vorlegen der Warnung mit der Statusanzeige „erhöhtes Risiko“ in der Corona-Warn-App.
    • Der Anspruch auf eine kostenlose Testung für Kontaktpersonen zu SARS-CoV-2-Infizierten (§ 2 TestV) und Testungen von Personen nach Auftreten von Infektionen in Einrichtungen und Unternehmen (§ 3 TestV) sowie Testungen zur Verhütung der Verbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 TestV) besteht weiterhin

Welche Test werden verwendet?

Wir verwenden ausschließlich in Deutschland zugelassene und zertifizierte Tests. Wir verwenden den üblichen Schnelltest, keine Tests, bei den die Proben im vorderen Nasenraum genommen werden und auch keine Spucktests.

Wie genau sind die Schnelltests?

Die verwendeten Tests haben eine Sensitivität und Spezifität, jeweils weit über 90%.

Die Sensitivität eines Tests gibt an, bei wieviel Prozent der Infizierten der Test positiv wird und so eine Infektion korrekt ermittelt. Ein Test mit einer Sensitivität von 95 Prozent zeigt also bei 95 von 100 durch PCR-Tests nachgewiesen infizierten Menschen eine Infektion an und lag damit in 95 von 100 Fällen richtig, verglichen mit PCR. Fünf infizierte Person erhalten somit ein falsch-negatives Ergebnis.

Die Spezifität gibt dagegen an, wie sicher der Test eine gesunde Person als solche erkennt. Hat ein Test eine Spezifität von 99 Prozent liefert bei 99 von 100 gesunden Menschen ein korrekt negatives Ergebnis. Bei einem Gesunden schlägt der Test fälschlicherweise positiv an (falsch-positives Ergebnis).

Wie wird der Abstrich entnommen?

Unser medizinisch geschultes Personal führt einen tiefen nasalen Test durch.

Kann ich Schnelltests auch selbst durchführen?

Seit kurzem sind sogenannte "Laien-Schnelltest" zugelassen und im Handel erhältlich. Wie genau dieses Tests sind können wir nur für die Tests sagen, die wir selbst in der Apotheke vertreiben. Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir keine Informationen zu Laien-Tests haben, die Sie beispielsweise im Drogeriemarkt erwerben können.

Wir verwenden nur Tests für Fachpersonal. Diese Tests sind mitunter zu komplex, um sie selbst durchzuführen. Es kann zu Fehlern bei der Probennahme kommen, die das Ergebnis verfälschen können.

Worin liegt der Vorteil der Schnelltests?

Aufgrund der Funktionsweise des Schnelltests liegt das Ergebnis bereits nach ca. 15 Minuten vor und sind in großer Zahl verfügbar. Studien zeigen, dass beim Patienten häufig schon vor dem Auftreten von Symptomen eine sehr hohe Viruskonzentration im Rachenbereich vorliegt. Diese Patienten sind also schon vor dem ersten Auftreten von Symptomen sehr ansteckend für andere (präsymptomatische Infektion).

Manche Menschen hingegen zeigen gar keine Symptome, sind aber trotzdem ansteckend für andere Personen (asymptomatische Infektion)

Schnelltests können daher die Chance erhöhen, Personen zu identifizieren, die unwissentlich möglicherweise andere Menschen anstecken könnten.

Was mache ich, wenn ich positiv auf das SARS-CoV II Virus getestet werde?

Sobald Sie positiv auf das SARS-CoV II mit einem Schnelltest getestet wurden erhalten Sie von uns einen Anruf. Wir bitten Sie dann, dass Sie sich auf direktem Wege zu uns begeben um zur Bestätigung einen kostenlosen PCR-Test entnehmen zu können. Das spart Zeit. Bis dieses Testergebnis vorliegt begeben Sie sich bitte in häusliche Quarantäne. Das Ergebnis erhalten Sie in aller Regel werktags innerhalb von 24h. Weitere Informationen finden Sie hier.

Wie schnell erhalte ich mein Ergebnis?

Das Ergebnis des Schnelltests erhalten Sie innerhalb 15-30 Minuten. Sie können sich Ihr Zertifikat in der Apotheke ausdrucken lassen und mitnehmen oder es sich per Email schicken lassen. Das Ergebnis des PCR-Tests erhalten Sie, wenn keine Kontrolluntersuchungen nötig sind oder andere unvorhersehbare Ereignisse eintreffen üblicherweise am Folgetag nachmittags. ACHTUNG: Sowohl die Apotheke als auch das Labor können keine Zeiten garantieren. Es können immer unvorhersehbare Ereignisse eintreten, durch die die Ergebnismittleiung verzögert werden kann. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der Buchung Ihres Termins. Bitte beachten Sie ferner, dass nach Entnahme keine Erstattung der Kosten möglich ist, insbesondere, wenn bei zeitkritischen Entnahmen das Ergebnis ggf. zu spät mitgeteilt wird.

Kann ich auch einen PCR-Test buchen? Wann erhalte ich mein Ergebnis?

Ja, Sie können bei uns einen PCR-Test für die Reise machen lassen. Bitte beachten Sie, dass wir die Entnahme mit 20,-€ berechnen. Diese zahlen Sie direkt bei der Buchung oder in der Apotheke VOR dem Test. Der eigentliche PCR-Test wird von einem Labor durchgeführt und mit 58,28€ abgerechnet. Diesen zahlen Sie bequem per Lastschirft oder Kreditkarte. Das Ergebnis des PCR-Tests erhalten Sie in aller Regel am Folgetag (auch Sonntags). ACHTUNG: Sowohl die Apotheke als auch das Labor können keine Zeiten garantieren. Es können immer unvorhersehbare Ereignisse eintreten, durch die die Ergebnismittleiung verzögert werden kann. Bitte beachten Sie diesen Umstand bei der Buchung Ihres Termins. Bitte beachten Sie ferner, dass nach Entnahme keine Erstattung der Kosten möglich ist, insbesondere, wenn bei zeitkritischen Entnahmen das Ergebnis ggf. zu spät mitgeteilt wird.

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